Fallen Räuchermischungen unter das vorläufige Tabakgesetz?
Nachdem der EuGH dem rechtswidrigen Treiben der deutschen Polizei, Gerichte und Staatsanwälte Mitte 2014 mit einem Urteil ein Ende bereitet hat, versucht die Judikative nun hartnäckig den legalen Markt für Legal Highs erneut zu kriminalisieren.
Der 5. Strafsenat des BGH hatte die kreative Idee Räuchermischungen dem vorläufigen Tabakgesetz zu unterstellen und dazu beim 2. und 3. Strafsenat angefragt.
Der 3. Strafsenat hatte bereits im April diesen Jahres geantwortet und deutlich gemacht das er der Rechtsauffassung des 5. Strafsenates nicht folgt.
Die Begründung:
„Kräutermischungen, denen synthetische Cannabinoide zugesetzt sind und die geraucht werden, um sich dadurch in einen mit dem Konsum von Marihuana vergleichbaren Rauschzustand zu versetzen, stellen keine Tabakerzeugnisse oder – diesen gleichgestellte – Tabakerzeugnissen ähnliche Waren dar, denn sie sind nicht im Sinne von § § 3 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG zum Rauchen bestimmt. Die Verbots- und Strafvorschriften der §§ 20, 52 VTabakG sind deshalb nicht anwendbar.“
Der 3. Strafsenat hat weitergehend darauf verwiesen das für die Zweckbestimmung im VtabakG die Betrachtungsweise durch einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen Verbraucher ausschlaggebend ist.
Im Falle von Räuchermischungen wird ein durchschnittlich informierter Verbraucher Produkte die nicht für den menschlichen Konsum ausgeschrieben sind und als Lufterfrischer oder Potpourri angeboten werden nicht als Rauchwaren wahrnehmen.
Zwar steht die Antwort des 2. Strafsenates noch aus, es ist jedoch davon auszugehen das er sich der Entscheidung des 3. Strafsenates anschließen wird. Im Gegensatz zum Arzneimittelrecht ist das vorläufige Tabakgesetz nicht so kreativ mit Gummiparagraphen ausgeschmückt. Da bleibt weit weniger Spielraum für besonders erfinderische Auslegungen.
Autor: Ultrakon